S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 41 über die
Beschlussfähigkeit des Gemeinderats.

Beschlussfähigkeit
Der Prüfungsaussschuss ist beschlussfähig, wenn

  • sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und
  • mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind.

Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Diese Sitzung ist vom Obmann des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Tagen einzuberufen und innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Der Prüfungsausschuss ist bei diesen Sitzungen beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.